Die Authentizität der Schweizer Alpen zu Ihren Konditionen
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Unsere Immobilienagenturen pro Ort
Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb einer Immobilie in den Bergen?
Ich bin Ausländer und möchte eine Immobilie als Zweitwohnsitz erwerben. Welche Bedingungen gelten nach dem BewG (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland)?
- Die Immobilie muss sich in einem Tourismusgebiet befinden.
- Die Immobilie muss vor der Lex Weber, einem Bundesgesetz, das den Bau von Zweitwohnungen einschränkt, errichtet worden sein.
- Bei einem Chalet oder einer Wohnung darf die Nettofläche nicht mehr als 200 m2 betragen. Für ein Chalet darf die Grundstücksfläche nicht mehr als 1.000 m2 betragen, in manchen Fällen auch bis zu 1.500 m2.
- Der Erwerb muss für den privaten Gebrauch bestimmt sein. Die Vermietung ist jedoch nur periodisch und nicht dauerhaft für maximal 6 Monate pro Jahr erlaubt.
- Sogenannte «ausländische» Personen dürfen nicht mehr als eine Ferienwohnung erwerben. Ein Ehe- oder Konkubinatspaar wird als Erwerber einer einzigen Immobilie betrachtet. Ab 18 Jahren kann das Kind eines Eigentümers eine Immobilie auf seinen Namen erwerben.
- Für einen Zeitraum von fünf Jahren darf die Immobilie nicht weiterverkauft werden, ausser in Fällen höherer Gewalt (Krankheit, Tod usw.), jedoch ohne Gewinn.
- «Ausländische» Personen, die in der Schweiz wohnen und eine B- oder C-Bewilligung haben, können eine Immobilie ohne Einschränkungen erwerben.
Wie läuft der Kaufprozess ab, wenn ich eine Immobilie erwerbe, die die Voraussetzungen für den Kauf als Zweitwohnsitz und von ausländischen Personen erfüllt?
- Der Erwerber muss einen Notar wählen, dessen Kosten er in der Regel selbst zu tragen hat. Dabei ist zu beachten, dass der Notar in dem Kanton ansässig sein muss, in dem die Immobilie erworben wird.
- Der Erwerber muss folgende Formulare ausfüllen: ein Dokument mit sämtlichen Angaben zu seiner Person + Kopie seines Personalausweises, die sogenannte «Absichtserklärung» und die «Ehrenerklärung». Ausserdem muss ein von einem Architekten beglaubigter Flächennachweis über die Nettofläche der Immobilie (der in der Regel auf Kosten des Erwerbers) vorgelegt werden. Der Käufer muss dem Notar auch den Nachweis erbringen, dass er die Immobilie über eine Bank finanziert hat, entweder durch Eigenkapital oder durch ein Hypothekendarlehen.
- Der Notar erstellt dann einen Urkundenentwurf. Sobald der Urkundenentwurf von den Parteien bestätigt wurde, leitet der Notar ihn an den Kanton weiter, um eine Quote für den Verkauf an ausländische Personen zu erhalten («Vorabgenehmigung»). Nach Erhalt dieser Vorabgenehmigung (Quote) kann die Kauf-/Verkaufsurkunde innerhalb von maximal 30 Tagen von den Parteien unterzeichnet werden, wobei 10 % (ein üblicher Betrag, den die erwerbende Partei nicht vorher einzahlen kann) auf das Konto der Notariatskanzlei zu überweisen sind. Anschliessend wird die Urkunde vom Notar zur endgültigen Genehmigung des Kaufs an den Kanton zurückgeschickt. Nach Erhalt dieser Genehmigung kann der Restbetrag des Verkaufspreises gezahlt und die Immobilie im Grundbuch eingetragen werden. In der Regel dauert eine solche Transaktion etwa 4 bis 8 Wochen.
Wie läuft der Kaufprozess ab, wenn ich eine Immobilie erwerbe, die die Voraussetzungen für den Kauf als Zweitwohnsitz und von ausländischen Personen erfüllt?
- Die Notarkosten belaufen sich im Wallis auf etwa 3 % des Kaufpreises. Dieser Betrag umfasst alle Kosten im Zusammenhang mit dem Grundbucheintrag, Handänderung sowie das Honorar des Notars. Die Erstellung einer Hypothekenurkunde (Ausstellung eines Schuldbriefs) beläuft sich auf etwa 1,2 % des Betrags. Üblicherweise gehen diese Kosten zu Lasten des Käufers.
Ich bin Eigentümer und möchte meine Immobilie verkaufen. Wer kann sie erwerben?
- Wenn die Immobilie nach der Lex Weber errichtet wurde und als «Hauptwohnsitz» gekennzeichnet ist, kann sie nur von Personen erworben werden, die ihren steuerlichen Wohnsitz am Ort der Immobilie haben.
- Wenn die Immobilie vor der Lex Weber ohne den Vermerk «Hauptwohnsitz» errichtet wurde, kann sie als Zweitwohnsitz an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verkauft werden, ebenso wie als Zweitwohnsitz an ausländische Personen, sofern die Wohnung eine Nettofläche von 200 m2 (in Ausnahmefällen bis 250 m2 Nettofläche) oder das Grundstück (für Chalets) die Nettofläche von 1.000 m2 (in bestimmten Fällen bis 1.500 m2) nicht überschreitet und sich in einem Tourismusgebiet befindet. Künftige Käufer können dort ihren Hauptwohnsitz wählen, aber sie behalten die Möglichkeit, die Immobilie als Zweitwohnung weiterzuverkaufen.
Unsere Immobilien zum Verkauf in den Bergen
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Place du Village 2
1660 Château-d'Oex
1660 Château-d'Oex
Rue du Grand-Place 10
3963 Crans-Montana
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Promenade 29
3780 Gstaad
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Rue du Village 40
1659 Rougemont
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Rue du Centre Sportif 22
1936 Verbier
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Bahnhofstrasse 5
3920 Zermatt
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